Das Zwangsversteigerungsverfahren wird auf Antrag eines Gläubigers – meist der finanzierenden Bank – eingeleitet. Zuvor muss dem Eigentümer der vollstreckbare Schuldtitel ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Spätestens wenn beispielsweise Grundschuldurkunden o. ä. zugestellt werden, steht der Antrag auf Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens unmittelbar bevor.
Häufig wird parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren auch die Zwangsverwaltung angeordnet. Auf Antrag des Gläubigers wird ein Zwangsverwalter über das Gericht bestellt und der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Schuldner / Eigentümer zugestellt. Dadurch wird jegliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück entzogen.
Im Zwangsversteigerungsverfahren ist über den Grundstückswert ein Verkehrswertgutachten zu erholen. Zu diesem Zwecke meldet sich der gerichtlich bestellte Sachverständige, um mit dem Eigentümer einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Gegen die Festsetzung des Verkehrswertes im Versteigerungsverfahren hat der Schuldner Rechtsmittel. Nach Vorlage des Verkehrswertgutachtens wird vom Gericht ein Termin zur Zwangsversteigerung anberaumt. Im ersten Termin darf ein Zuschlag von Amts wegen auf ein Gebot, welches unter 5/10 des Verkehrswertes laut Gutachten liegt, nicht erteilt werden.
Unabhängig davon hat die betreibende Gläubigerin immer die Möglichkeit, sogenannten 7/10-Antrag zu stellen und zu verlangen, dass ein Zuschlag nicht unter 7/10 des Verkehrswertes erfolgen kann.
Mit Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin wird der Bieter sofort Eigentümer. Auch gegen den Zuschlagsbeschluss sind Rechtsmittel möglich.