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BGH unterscheidet zwischen Bank und Vertrieb

In seiner neuesten Entscheidung zum Thema „Kick-back“ stellt der BGH fest, dass die „Kick-back“-Rechtsprechung nicht auf die Vermittlung von Anlagen – im konkreten Fall Fondsanteilen – durch allgemeine Anlageberater übertragbar ist (BGH Urteil vom 15.04.2010, Az. III ZR 196/09). Der BGH unterscheidet bei der Anwendung von“Kick-back“ zwischen Banken einerseits und den allgemeinen Anlageberatern andererseits. Diese Differenzierung ist laut Auffassung des höchsten Gerichtshofes deshalb gerechtfertigt, weil ein Bankkunde mit der Bank, durch die er sich beraten lässt, in der Regel in vielfachen Geschäftsbeziehungen steht, z. B. durch ein Girokonto und der Kunde nicht erkennen kann, ob die Beratung eine Gefälligkeit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zur Bank darstellt oder zu Gunsten der Bank gesondert vergütet wird.

Anders dagegen ist das Verhältnis eines Kunden zu einem freien Anlageberater. Für den Kunden ist es in einem solchen Fall ersichtlich, dass der freie Vertrieb für die Beratung eine Vergütung aus der Beteiligung erhält.

Vorerst begrenzt der BGH also die Offenlegungspflicht hinsichtlich von Provisionen auf die Banken. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Punkt wird jedoch weiterhin sehr interessant sein.

Anleger sollten einmal umso mehr überprüfen, unter welchen Umständen ihnen die Produkte vermittelt wurden und ob sie insbesondere von ihren Bankberatern über Innenprovisionen bzw. Provisionsrückflüsse aufgeklärt wurden.