Das Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Antragsverfahren und wird nur auf Antrag eines Gläubigers – meistens der finanzierenden Bank – eingeleitet.
Das Versteigerungsverfahren richtet sich nur gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Eingeleitet wird das Zwangsversteigerungsverfahren durch die Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels, meist in Form einer Grundschuldurkunde.
Das Gericht erlässt einen Beschluss, in welchem die Zwangsversteigerung in das Grundstück angeordnet wird. Dieser Beschluss ist dem Grundstückseigentümer ordnungsgemäß zuzustellen. Damit ist das Verfahren in Gang gesetzt. Im Grundbuch wird der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Oftmals wird parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren auch die Zwangsverwaltung beantragt. Mit Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Eigentümer / Schuldner jegliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück entzogen.
Auf keinen Fall sollte man das Verfahren über sich ergehen lassen, ohne seriöse und professionelle Hilfe. Nachdem das Zwangsversteigerungsverfahren ein Antragsverfahren ist, kann dieses jederzeit durch Rücknahme des Antrages durch den Gläubiger – meist die Bank – wieder beendet werden.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, das Verfahren für einen gewissen Zeitraum einstweilen ruhen zu lassen, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu eröffnen, etwaige Verkaufsmöglichkeiten des Grundstückes voranzutreiben und eine freihändige Verwertung zu ermöglichen.
In vielen Fällen gibt es auch die Möglichkeit der Umschuldung bzw. der anderweitigen Finanzierung im Rahmen eines Sanierungskonzeptes. Parallel hierzu sind möglicherweise auch bereits Verhandlungen mit der Bank im Hinblick auf einen Forderungsverzicht (Kapitalverzicht) angezeigt.
Suchen Sie rechtzeitig Hilfe und fachgerechte Beratung.